Umstrittene Reform : Neues Heizungsgesetz belastet Gewerbetreibende
Nur bei Privatleuten sollen Vermieter einen Teil der Kosten tragen, wenn sie auf eine Gasheizung setzen. Das Gesetz soll schnell durchs Parlament.
Handwerker:innen wie Bäcker:innen müssen mit stark steigenden Heizkosten rechnen, wenn der Vermieter auf Gasheizung setzt
Rainer Weisflog/imago
Der grüne Bundestagsabgeordnete Taher Saleh warnt davor, dass das neue Heizungsgesetz Gewerbetreibende wie Bäcker:innen, Friseur:innen und andere Handwerksbetriebe stark belasten könnte. Denn wenn Vermieter:innen statt auf eine klimafreundliche Lösung doch auf eine neue Gas- oder Ölheizung und die dann erforderliche Beimischung von sogenannten Biobrennstoffen setzen, sollen Gewerbetreibende – anders als Privatleute – nicht entlastet werden.
„Es besteht die reale Gefahr, dass viele von ihnen die steigenden Kosten an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben müssen oder wirtschaftlich so unter Druck geraten, dass ihnen am Ende die Insolvenz droht“, sagt Saleh, baupolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag.
Der Hintergrund: Die Bundesregierung will das Heizungsgesetz der Ampel mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) entkernen. Unter anderem soll der Betrieb und Einbau von Gas- und Ölheizungen unbegrenzt möglich sein, heute ist beides bis 2045 befristet. Dann will Deutschland klimaneutral sein. Für neue fossile Heizungen wird aber ein steigender Anteil von Biobrennstoffen vorgeschrieben , zum Beispiel Biomethan.
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Diese Heizmittel sind knapp und werden sehr teuer sein. Gleichzeitig ist der Einbau fossiler Heizung – noch – weitaus billiger als etwa der einer Wärmepumpe. Damit Vermieter:innen trotzdem eher eine klimafreundliche Heizung einbauen lassen, will die Bundesregierung sie an den Kosten für die Biobrennstoffe beteiligen – allerdings gedeckelt bei einem Anteil von 30 Prozent. Nicht beteiligt werden die Vermieter an den absehbar explodierenden Kosten für Gas und Öl.
Das neue Heizungsgesetz soll schnell durch den Bundestag gebracht werden
In den entsprechenden Passagen zur Vermieterbeteiligung im Gesetzentwurf ist nur von „Wohnraummietverhältnissen“ die Rede – für Gewerbetreibende soll die Entlastung also nicht gelten. „Wer die Wirtschaft ankurbeln und den Mittelstand stärken will, darf ausgerechnet diese Betriebe nicht mit immer höheren Energiekosten belasten“, sagt Saleh. Betroffen von diesen Kosten wären auch Dienstleister:innen, Organisationen und Verbände, denn sie nutzen ihre Räume ebenfalls nicht als Wohnungen.
Gesetz im Eiltempo
Nachdem das Bundeswirtschaftsministerium fast ein Jahr gebraucht hat, um den Entwurf vorzulegen, will die Bundesregierung die Novellierung jetzt im Eiltempo durchs Parlament bringen. Verbände, etwa der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, kritisieren, dass sie nach der Veröffentlichung des Entwurfs im Frühjahr nur wenige Tage Zeit zur Stellungnahme erhalten hätten. In der vergangenen Woche ist das Gesetz in erster Lesung im Bundestag beraten worden. Am kommenden Montag findet die öffentliche Anhörung dazu statt . Danach soll das Gesetz zügig in zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedet werden.
Allerdings verhandeln SPD- und Unionsfraktion noch zu wesentlichen Punkten. Unklar ist, ob dazu auch die höheren Belastungen für Gewerbetreibende gehören. „Zu Details äußern wir uns im laufenden Prozess nicht“, sagte eine Sprecherin der SPD-Fraktion. „Wir sind optimistisch, dass das Gesetz vor der Sommerpause verabschiedet werden kann.“
Offenbar will die Bundesregierung den zahlreichen Kritiker:innen mit dem hohen Tempo die Gelegenheit nehmen, Widerstand gegen das Vorhaben zu organisieren. Nicht nur Grüne und Linkspartei sind strikt gegen die geplanten Änderungen. Auch Sozial-, Umwelt- und Mieterschutzorganisationen lehnen das neue Heizungsgesetz wegen seiner finanziellen und klimapolitischen Unwuchten ab . In verschiedenen Ausschüssen des Bundesrats hatten Landesminister:innen heftige Kritik an dem Entwurf geübt. Zuletzt hatte der Bundesrat die Novellierung aber weitgehend gebilligt. Er soll im Juli abschließend darüber beraten. Eine Ablehnung der Länderkammer hätte allerdings keine Wirkung, denn das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig.
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