Oberlandesgericht
Bohrn Mena verliert weitere "Like"-Klage
Ein "Gefällt mir" unter einem beleidigenden Kommentar ist nicht strafbar, urteilte das Oberlandesgericht Wien laut Medienbericht
Ein "Like" war im Fall eines beleidigenden Kommentars gegen den Publizisten Sebastian Bohrn Mena nicht strafbar, entschied das Oberlandesgericht Wien.
Wien – Der Publizist Sebastian Bohrn Mena ist mit dem Versuch gescheitert, ein Facebook‑„Like“ strafrechtlich als Beleidigung verfolgen zu lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hob eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung auf. Kurier und Falter berichteten darüber.
Auslöser war ein Posting des Wiener FPÖ‑Politikers Maximilian Krauss, unter dem ein Nutzer Bohrn Mena und seine Ehefrau beschimpfte. Eine Nutzerin versah diesen Kommentar mit "Gefällt mir". Bohrn Mena wertete das als strafbare Beleidigung und bekam in erster Instanz vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien Recht.
"Diffuser Charakter"
Das OLG Wien kam nun zu einem gegenteiligen Ergebnis: "Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltlich Mittragen jedes Details der gelikten Äußerung handelt – wird einem individuellen Like [...] nicht ohne Weiteres entnommen", heißt es laut Medienberichten in der gerichtlichen Begründung.
Das "Like" sei "nur als (im Rahmen freier Meinungsäußerung zulässiger) Zustimmung [...] sowie als Zeichen allgemeiner Geringschätzung dem Ehepaar gegenüber zu verstehen". Vielmehr habe ein "Like" meist einen "diffusen Charakter" und sei als Teil eines allgemeinen Stimmungsbildes zu verstehen.
Das Urteil gilt als richtungsweisend für den Umgang mit Online‑Interaktionen. Der etwa für die FPÖ tätige Medienanwalt Christoph Völk sprach laut Kurier und Falter von einer möglichen "Judikaturwende" im Strafrecht.
Parallel dazu hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) ebenfalls infolge einer Klage Bohrn Menas Anfang Juni in einem zivilrechtlichen Verfahren festgehalten, dass das "Liken" nicht automatisch als Zustimmung zum gesamten Inhalt einer fremden Äußerung zu verstehen sei: Ein Like könne zwar grundsätzlich als Ehrenbeleidigung gelten, allerdings hänge das "immer vom konkreten Kontext" ab.
Im konkreten Fall könne das "Like" zwar als "Ausdruck unspezifischer Antipathie gegenüber dem Kläger" oder "gegenüber dessen öffentlicher Zurschaustellung seines privaten Eheglücks" aufgefasst werden. Es handle sich aber eben um keine Ehrenbeleidigung, hieß es in der Entscheidung des OGH. (red, 19.6.2026)
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