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Gewinnausschüttung in Planung? KESt nicht vergessen!
Kurze Fristen, klare Pflichten: Was bei Gewinnausschüttungen steuerlich zu beachten ist
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Stephanie Novosel-Schreiner
Viktoria Oberrader
Aktuell beginnen viele Unternehmen zu planen, in welcher Höhe sie den Vorjahresgewinn ausschütten. Unabhängig davon, wer die Ausschüttung erhält und ob Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten ist, hat eine ausschüttende GmbH, AG oder FlexCo eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung (KESt-Anmeldung) vorzunehmen.
Was Sie beachten sollten
Die KESt-Anmeldung stellt eine Meldepflicht dar, die in der Praxis aufgrund kurzer Fristen oftmals zu Fristversäumnissen führt, insbesondere in jenen Fällen, in denen aufgrund anwendbarer Steuerbefreiungen keine KESt abzuführen ist (z.B. bei Einlagenrückzahlungen).
Die ausschüttende Gesellschaft hat innerhalb einer Woche nach Eingang der Kapitalerträge an ihre Gesellschafter:innen die KESt-Anmeldung mit dem Ka1-Formular an das zuständige Finanzamt vorzunehmen. Als Tag des Eingangs gilt das im Ausschüttungsbeschluss festgelegte Datum. Ist der Tag des Eingangs nicht ausdrücklich im Ausschüttungsbeschluss festgelegt, beginnt die einwöchige Frist bereits am Tag nach dem Beschluss. Dieselbe kurze Frist gilt für die Abfuhr der KESt, d. h. binnen dieser einwöchigen Frist ist die KESt an das zuständige Finanzamt zu überweisen.
Tipp: Eine Angabe des Ausschüttungstages im Beschluss kann helfen, die KESt-Anmeldung und -Zahlung einzuplanen und fristgerecht durchzuführen.
Bei Gewinnausschüttungen sind Kapitalerträge zu melden und die KESt fristgerecht an das Finanzamt abzuführen.
Die Höhe der KESt bestimmt sich nach dem:der Empfänger:in der Kapitalerträge. Ist dies eine inländische Privatperson, so ist ein KESt-Abzug in Höhe von 27,5 Prozent vorzunehmen. Bei Ausschüttungen an inländische Körperschaften ist grundsätzlich nach dem Beteiligungsausmaß zu differenzieren:
KESt bei Gesellschaftsausschüttungen
Neben klassischen Gewinnausschüttungen können Gesellschaften auch Einlagenrückzahlungen vornehmen, wenn das sogenannte steuerliche Evidenzkonto ausreichend verfügbar ist, d. h. ausschüttbare Einlagen ausweist. Im Jahresabschluss zeigen sich diese oft in den nicht gebundenen Kapitalrücklagen. Zeigt das steuerliche Evidenzkonto sowohl disponible Einlagen (insbesondere aus Gesellschafter:innenzuschüssen) als auch eine disponible Innenfinanzierung (insbesondere aus Jahresgewinnen) kann eine unternehmensrechtliche Ausschüttung wahlweise entweder als KESt-pflichtige Ausschüttung oder als oft steuerneutrale Einlagenrückzahlung deklariert werden.
Eine Einlagenrückzahlung kürzt die steuerlichen Anschaffungskosten (Privatvermögen) bzw. den steuerlichen Buchwert (Betriebsvermögen) bei dem:der Ausschüttungsempfänger:in. Wenn die Einlagenrückzahlung die Anschaffungskosten bzw. den steuerlichen Buchwert überschreitet, liegt in Höhe des überschreitenden Anteils ein steuerpflichtiger Ertrag vor.
Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Für Privatpersonen ist in den meisten Fällen die Einlagenrückzahlung vorteilhafter, während bei juristischen Personen aufgrund der Steuerfreiheit von Ausschüttungen meist die Ausschüttung bevorzugt wird.
Vergessen Sie nicht: Unterbleibt der KESt-Abzug aufgrund der Einordnung als Einlagenrückzahlung, so ist dennoch eine KESt-Anmeldung mit Hinweis auf die Einlagenrückzahlung fristgerecht beim Finanzamt einzureichen!
Ausländische Gesellschafter:innen
In Österreich unterliegen Kapitalerträge, die an ausländische Privatpersonen gezahlt werden, der beschränkten Steuerpflicht und damit einem KESt-Abzug von grundsätzlich 27,5 Prozent. Allerdings ist im Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen oftmals ein reduziertes Quellenbesteuerungsrecht unter Vorlage der Ansässigkeitsbestätigung vorgesehen. Ansässigkeitsbestätigung meint ein Dokument, auf dem der jeweilige Ansässigkeitsstaat des:der Ausschüttungsempfänger:in auf den österreichischen Formularen die Ansässigkeit bescheinigt.
Für ausländische juristische Personen gelten unterschiedliche Regelungen. Zunächst ist eine Reduktion auf 23 Prozent KESt-Abzug (statt 27,5 Prozent) möglich. Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU sind gänzlich vom KESt-Abzug befreit, wenn seit mindestens einem Jahr eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent vorliegt und bestimmte Substanzerfordernisse erfüllt sind. Der Nachweis hierfür erfolgt über das Formular ZS-EUMT. Auch Drittstaatsgesellschaften mit Substanz können bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens in vielen Fällen eine KESt-Reduktion durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung erlangen.
Sollte die Steuerentlastung oder -reduktion nicht bereits bei der Ausschüttung berücksichtigt werden, können sowohl natürliche als auch juristische Personen eine Rückerstattung der zu viel bezahlten KESt beantragen. Grundlage ist in den meisten Fällen ein günstigerer Steuersatz aus einem…
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