Blog: Tierisch Recht
Ausgebrochenes Pferd: Wer haftet bei einem Unfall?
Auch gutmütige Pferde bleiben rechtlich gesehen Fluchttiere – entscheidend ist nicht ihr Charakter, sondern die Sicherung im konkreten Moment
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Levente B. Bräuer-Nagy
Alina Prochaska
Es ist der Albtraum jedes Pferdebesitzers: Man führt sein Pferd, es erschrickt, reißt sich los und plötzlich wird aus dem vertrauten Tier ein mehrere hundert Kilo schweres, panisches Fluchttier, das weder nach rechts noch nach links schaut.
Auch das bravste Pferd bleibt ein Fluchttier
Viele Pferdehalterinnen und Pferdehalter werden an dieser Stelle einwenden: "Aber mein Pferd ist brav. Das kann sogar ein Kind führen." Diesen Satz hört man in Reitställen häufig. Und oft stimmt er im Alltag auch. Viele Pferde sind ruhig, gut erzogen, menschenbezogen und problemlos zu handhaben.
Rechtlich beruhigend ist das aber nur begrenzt. Denn ein Pferd ist nicht deshalb verlässlich, weil es sich bisher verlässlich verhalten hat. Pferde sind Fluchttiere. Sie können jahrelang geländesicher, nervenstark und unauffällig wirken – und in einer einzigen Sekunde dennoch instinktiv reagieren. Ein durchschnittliches Warmblut bringt ungefähr 600 Kilogramm auf die Waage. Wenn ein solches Tier wirklich weg will, ist es mit bloßer Körperkraft nicht mehr zu halten.
Auch ein bisher völlig unauffälliges Pferd bleibt ein Fluchttier.
Wie schnell das gehen kann, haben meine Frau und ich selbst erlebt. Unsere Stute Franzi erschrak beim Spazierengehen, riss sich los und galoppierte allein Richtung Stall zurück. Obwohl sie dabei nicht bloß mit einem Halfter geführt worden war, ließ sie sich in diesem Moment nicht halten. Zum Glück kam weder Mensch noch Pferd zu Schaden. Das Bild des davon galoppierenden Pferdes hat sich meiner Frau dennoch für immer eingebrannt. Erst später stellte sich heraus, dass Franzi unentdeckte Magengeschwüre hatte, weshalb sie schreckhafter, empfindlicher und weniger belastbar war, als gewohnt. Ein Pferd bleibt eben ein Fluchttier – selbst dann, wenn zuvor nie etwas passiert ist.
Was sagt der Oberste Gerichtshof dazu?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied über einen Fall, dessen Ausgang weniger glimpflich für die Beteiligten ausging: Eine Pferdehalterin hatte ihre Haflingerstute Arabella auf eine nicht eingezäunte Wiese geführt, um sie am Halfter grasen zu lassen. Arabella war kein Problempferd. Im Gegenteil: Sie war gut ausgebildet, an Trubel gewöhnt und bisher ruhig und unauffällig. Also genau jenes Pferd, bei dem man im Stall sagt: "Die macht nichts."
Die Wiese lag allerdings gegenüber dem Stall, auf der anderen Seite eines Weges, der auch von Fahrzeugen benutzt wurde. Aus später nicht mehr feststellbaren Gründen erschrak das Pferd plötzlich, riss sich los und lief Richtung Stall. Zur selben Zeit näherte sich ein Vespa-Fahrer. Als das Pferd für ihn sichtbar wurde, blieb ihm nur etwa eine Sekunde Reaktionszeit. Er bremste und wich aus, konnte die Kollision aber nicht verhindern. Er stürzte, wurde verletzt, sein Fahrzeug wurde beschädigt.
"Mein Pferd war immer brav" reicht nicht
Die Halterin argumentierte, sie habe auf Arabella vertrauen dürfen. Das Pferd sei ruhig, erfahren und an Motorengeräusche gewöhnt gewesen. Außerdem hätte auch ein Zaumzeug das Durchgehen nicht verhindert. Wenn ein Pferd wirklich durchgehe, könne man es in der Regel ohnehin nicht mehr halten.
Der OGH sah den Fall trotzdem anders und machte deutlich: Auch ein bisher völlig unauffälliges Pferd bleibt ein Fluchttier. Dass Arabella bisher brav war, änderte daran nichts. Wer mit Pferden vertraut ist, weiß, dass ein Erschrecken nie ausgeschlossen werden kann und wer das weiß, muss die Umgebung mitdenken: Wer es auf einer offenen Fläche neben einem befahrbaren Weg grasen lässt, darf sich daher nicht allein darauf verlassen, es am Strick halten zu können. Im konkreten Fall war der Fluchtweg offen. Die Wiese war nicht eingezäunt. Es war absehbar, dass das Pferd im Fall des Losreißens Richtung Stall und damit über den von Fahrzeugen benutzten Weg laufen könnte.
Halfter und Führstrick sind nicht immer genug
Rechtlich geht es bei solchen Fällen nicht darum, ob das Pferd "normalerweise brav" ist. Es geht um Verwahrung und Beaufsichtigung.
Tierhalterinnen und Tierhalter haften nach österreichischem Recht nicht automatisch für jeden Schaden, den ihr Tier verursacht. Sie können sich entlasten, wenn sie beweisen, dass sie für eine ausreichende Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt haben. Was ausreichend ist, hängt immer von der konkreten Situation ab. Bei Pferden legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an: Pferde sind groß, kräftig und als Fluchttiere in bestimmten Momenten unberechenbar. Gerade deshalb können sie nicht wie ungefährliche Haustiere behandelt werden. Daran ändert auch nichts, dass das konkrete Pferd bis zum Unfall keine Untugenden gezeigt hatte und sich sogar bei Trubel ruhig und unproblematisch verhielt.
Ein Halfter mit Führs…
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