Polizeigewalt gegen Schüler*innen : Als niemand etwas beweisen konnte
Nach der Verkehrsschulung in einer vierten Klasse in Hamburg berichten Schüler*innen von Misshandlungen durch eine Polizistin. Nachweisen kann man ihr nichts.
Oft der erste engere Kontakt mit der Polizei: Verkehrserziehung
Maurizio Gambarini/dpa
Die Fahrradprüfung in der vierten Klasse soll Schulkinder eigentlich spielerisch auf Sicherheit im Straßenverkehr vorbereiten. Im geschützten Raum sollen sie Verkehrsregeln lernen, außerdem ist es für viele der erste engere Kontakt mit einem Polizisten oder einer Polizistin. Letzteres wurde für Schüler*innen der Grundschule Sternschanze in Hamburg zum traumatischen Erlebnis.
Der Vorfall liegt bereits zwei Jahre zurück – so lange zogen sich die Ermittlungen gegen die Polizistin hin, und so lange wollten die Eltern der betroffenen Kinder nicht an die Öffentlichkeit gehen. Vor wenigen Wochen wurden die Ermittlungen nun eingestellt.
„Meine Tochter hat mich nach Schulschluss angerufen und war total aufgelöst“, sagt Rani L., eine Mutter, gegenüber der taz. Die Polizistin sei handgreiflich gegenüber den Schüler*innen geworden, habe sie angeschrien und beleidigt – so habe es L.s Tochter berichtet. Einem Kind habe die Polizistin auf die Finger geschlagen, einem anderen die Hand weggeschlagen, einem anderen auf den Fahrradhelm gehauen. Einem Mädchen habe sie gesagt „Du fährst so schlecht, du kannst es gleich lassen.“
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Einen Jungen habe sie von der Prüfung ausgeschlossen, weil er kein eigenes Fahrrad mitgebracht hatte, dabei sei vorher mit der Klassenlehrerin vereinbart worden, dass man Fahrräder teilen könnte. Einen anderen Jungen habe die Polizistin geschubst, sodass er fast vom Fahrrad gefallen wäre.
Schule bekommt kalte Füße
Die Eltern von drei Kindern erstatteten danach Anzeige gegen die Polizistin Verena B. Der Verdacht: Körperverletzung im Amt und Nötigung. Auch mit der Schulleitung suchten die Eltern das Gespräch. Sowohl die Klassenlehrerin als auch die Schulleiterin hätten die Beschwerden der Eltern sehr ernst genommen, berichtet Britta J., die Mutter des Jungen, der fast vom Fahrrad geschubst wurde. Sie habe ihren Sohn aus der Schule abholen müssen, weil er so geweint habe. „Er war völlig aufgelöst, so erlebe ich ihn sonst nie“, sagt J.
Auf Nachfrage der taz schrieb die Schulleiterin damals, über den Vorfall sei seitens der Klassenlehrerin transparent mit den Eltern kommuniziert worden – allerdings war die Lehrerin selbst bei der Fahrradprüfung nicht anwesend – und auch keine andere Lehrkraft. Kurze Zeit später bekam die Schule offenbar kalte Füße.
Die Schulleiterin teilte der taz mit, die Klassenlehrerin habe sich gegenüber der Polizistin für die ungesicherten Vorwürfe, die von der Schule per Mail an die Elternschaft kommuniziert worden waren, „aufrichtig entschuldigt“.
Ob die Anschuldigungen gegen die Polizistin berechtigt waren, ermittelt, wie immer in solchen Fällen, die Polizei selbst. Genauer: das Dezernat Interne Ermittlungen der Innenbehörde. Die dort arbeitenden Kolleg*innen kamen nun zu dem Schluss: Alles in Ordnung, Verena B. habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Ein Sprecher der Polizei teilt auf Nachfrage mit: „Frau B. ist weiterhin als Verkehrslehrerin tätig.“
Zumindest im Fall des Jungen, der angab, die Polizistin habe ihn fast vom Fahrrad geschubst, lassen die Ermittlungen jedoch Fragen offen, denn die Polizei hat ihn nie zu dem Vorfall angehört. Bereits aus der Anzeige sei nicht hervorgegangen, ob der Junge durch das Schubsen zu Boden gefallen sei oder sich sonst irgendwie verletzt haben könnte, gibt die Staatsanwaltschaft im Schreiben über die Einstellung des Verfahrens an.
Dass im Nachhinein von den Behörden nichts kam – keine Entschuldigung oder zumindest Nachfragen – findet die Mutter wirklich schwach
Für Körperverletzung im Amt gebe es somit keine Anhaltspunkte. „Auch die weiteren Ermittlungen konnten nicht klären, dass es bei Ihrem Sohn zu Beeinträchtigungen gekommen ist“, schreibt die Staatsanwaltschaft. Wie auch? Dafür hätte die Polizei den Jungen wohl befragen müssen.
Was den Vorwurf der Nötigung betrifft, sei der Kontext des Schubsens in der Ermittlung zu unklar geblieben. „Es konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden, in welchem Kontext es zu dem Schubsen gekommen sein und zu welchem Verhalten die Beschuldigte Ihren Sohn hierdurch bewegt haben soll“, so die Staatsanwaltschaft.
Die Angaben des Kindes gegenüber seiner Mutter und de…
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