In sieben Anklagepunkten ist FTX-Betrüger Sam Bankman-Fried (SBF) 2024 für schuldig befunden worden, woraufhin die Staatsanwaltschaft auf einen zweiten Strafprozess mit weiteren Vorwürfen verzichtet hat. Schon für das erste Urteil drohten SBF 110 Jahre Haft , geworden sind es 25 Jahre. Aus dem Gefängnis kämpft er dagegen an und hofft unter anderem auf Begnadigung. Sein nun eingebrachtes Gesuch (Az. P338490) überrascht allerdings: Er bittet gar nicht um Haftverkürzung, sondern um Begnadigung nach abgesessener Haft.
SBF ist Mitgründer der im November 2022 pleite gegangenen Kryptospekulationsfirma Alameda Research sowie des ebenfalls insolventen Firmengeflechts der Kryptobörse FTX. Er hat Kundeneinlagen veruntreut und für Wetten auf Kryptowährungen, hohe Spenden an Politiker, Immobilienkäufe und andere Ausgaben missbraucht.
Von Trumps Gnaden
Der US-Präsident kann Gnade gegenüber Straftätern walten lassen, die von Bundesgerichten oder im District of Columbia verurteilt wurden oder denen dies droht. Anspruch darauf gibt es nicht. Die Gnade kann sich in Aufschub oder Reduktion von Haft- und Geldstrafen bis auf null ausdrücken, und/oder in einer Begnadigung, auch wenn der Täter die Haft schon abgesessen hat. Begnadigung bedeutet nicht Unschuld, aber der Täter erhält bestimmte aberkannte Rechte zurück, darunter die Möglichkeit, zu wählen, bestimmte öffentliche Ämter zu bekleiden und als Geschworener zu agieren.
Traditionell werden Gnadengesuche nach strengen Kriterien ausgesiebt, bevor der Präsident entscheidet. Von jährlich tausenden Gesuchen dringen nur einzelne durch. Trump hingegen nutzt sein Gnadenrecht ausgiebig für Günstlinge und deren Protegierte, regelmäßig ohne vorherige Prüfung. Anwälte und Lobbyisten haben das als Geschäft für sich entdeckt; für ein paar Millionen Dollar versprechen sie wohlhabenden Kriminellen besondere Bemühungen um Trumps Gunst. Das Geld hat SBF nicht mehr.
Anfang des Jahres hat Trump gesagt, SBF keine Gnade gewähren zu wollen. Versuchen kann man es ja trotzdem, zumal der amtierende US-Präsident nicht für gefestigte Meinungen bekannt ist. Viel zu verlieren hat SBF nicht. Zwar hat er Berufung gegen seine Verurteilung eingelegt, doch sind statistisch gesehen nur wenige Berufungsverfahren erfolgreich.
Eigentor vor Gericht
Ein bisschen weniger aussichtslos wäre sein Antrag auf Wiederholung des ursprünglichen Prozesses aufgrund neu entdeckter Fakten gewesen – hätte SBF sich dabei nicht durch offensichtliche Unehrlichkeit selbst in den Fuß geschossen. Im Antrag auf Prozesswiederholung gab der Verurteile an, für sich selbst aufzutreten, also ohne professionellen Beistand. Doch wurden die Eingaben nicht von seinem Gefängnis aus abgeschickt, sondern in der Nähe des Hauses seiner Eltern, beides bekannte Juristen, zur Post gegeben. Noch dazu bedachte die Mutter das Büro des zuständigen Richters mit Briefen und Anrufen, was sich im US-Rechtswesen nicht gehört.
Der Richter trug SBF auf, sich zu erklären, ob er denn wirklich ohne juristischen Beistand agiere. Daraufhin wollte SBF seinen Antrag auf Wiederholung des Verfahrens zurückziehen, um ihn später neu einbringen zu können. Doch das ließ der Richter nicht durchgehen. Er lehnte eine Neuaustragung ab, weil SBF die angeblich neuen Fakten schon vor seiner Verurteilung gekannt habe. Außerdem kritisierte er SBF für seine online und in rechten Medien betriebene Imagekampagne. Diese hat SBF unmittelbar nach der FTX-Pleite und noch vor Anklageerhebung geplant, wie offengelegte Google-Docs-Dokumente zeigen.
Auch gegen diese Richterentscheidung hat SBF Rechtsmittel eingelegt. Warum SBF den Präsidenten nur um Begnadigung nach der Haft und nicht um Haftverkürzung ansucht, bleibt sein Geheimnis. Wahrscheinlich hebt er sich das zweite Gesuch für später auf. So bleibt er im Gespräch, und vielleicht kann die PR-Kampagne Herrn Trump in der Zwischenzeit doch noch umstimmen.
SBFs Plan für seine Imagekampagne
"random probably bad ideas"
Das Strafverfahren USA v Samuel Bankman-Fried lief am US-Bundesbezirksgericht für das südliche New York unter dem Az. 22-CR-673. Die Berufung ist am US-Bundesberufungsgericht für den zweiten Bundesgerichtskreis unter dem Az. 24-961 anhängig.
( ds )
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