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Kindeswohl in Jugendheimen: Zivilprozess: Schließung der Haasenburg-Heime rechtswidrig
Germany🏛️ PolitikProgressivvor 4 Std.

Kindeswohl in Jugendheimen: Zivilprozess: Schließung der Haasenburg-Heime rechtswidrig

Das Landgericht Potsdam entschied, dass die Schließung von drei Haasenburger Jugendheimen durch das Land Brandenburg im Jahr 2013 rechtswidrig war. Das Gericht wies den Schadensersatzanspruch von rund 26,3 Millionen Euro zurück und verurteilte den Staat zur Entschädigung der zwischen 2013 und 2024 verlorenen Gewinne, zur Deckung aktueller und zukünftiger Schäden und zur Zahlung von Rechtskosten. Die Entscheidung folgt auf frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Cottbus und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die die Schließung ebenfalls wegen unzureichender Beweise für das Kindeswohl für rechtswidrig hielten. Der Anwalt der Haasenburg GmbH, Jens Hennersdorf, erkannte das Urteil an, äußerte sich jedoch unzufrieden mit dem Ergebnis.

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Die Zeit logoDie ZeitUnabhängigProgressivvor 4 Std.
Kindeswohl in Jugendheimen: Zivilprozess: Schließung der Haasenburg-Heime rechtswidrig

Das Landgericht Potsdam entschied, dass die Schließung von drei Haasenburger Jugendheimen durch das Land Brandenburg im Jahr 2013 rechtswidrig war. Das Gericht wies den Schadensersatzanspruch von rund 26,3 Millionen Euro zurück und verurteilte den Staat zur Entschädigung der zwischen 2013 und 2024 verlorenen Gewinne, zur Deckung aktueller und zukünftiger Schäden und zur Zahlung von Rechtskosten. Die Entscheidung folgt auf frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Cottbus und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die die Schließung ebenfalls wegen unzureichender Beweise für das Kindeswohl für rechtswidrig hielten. Der Anwalt der Haasenburg GmbH, Jens Hennersdorf, erkannte das Urteil an, äußerte sich jedoch unzufrieden mit dem Ergebnis.

Tendenz-Einschätzung (Progressiv): Der Artikel beschreibt die Schließung der Jugendheime als eine rechtlich ungerechtfertigte Maßnahme des Staates und betont, dass die Schließung aus Gründen des Kindeswohls nicht ordnungsgemäß gerechtfertigt ist.

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