Ein Immobilienmakler in Litauen wurde vom Amt des Ombudsmannes für Chancengleichheit wegen der Bereitstellung diskriminierender Informationen, die darauf hindeuteten, dass eine Wohnung nur für Litauer verfügbar sei, zurechtgewiesen. Der Ombudsmann erklärte, dass es zwar nicht genügend Beweise für die Bestätigung von Rassendiskriminierung gab, dass die Verbreitung solcher Informationen eine Verletzung der Chancengleichheit darstelle. Die Beschwerde stammte von einem ausländischen Staatsbürger, dem der Mietzugang verweigert wurde. Der Makler behauptete, die Beschränkung sei auf die Präferenzen des Eigentümers zurückzuführen, obwohl das Unternehmen einräumte, dass die Präferenz für zehn litauische Personen unangemessen sei. Der Rechtsrahmen Litauens verbietet Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Rasse, Geschlecht, Behinderung oder Familienstatus, und diskriminierende Werbung ist ebenfalls illegal. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass Ausländer bei der Suche nach geeigneten Wohnbedingungen, einschließlich minderwertiger Lebensbedingungen und höherer Kosten, vor Herausforderungen stehen.
Tendenz-Einschätzung (Mitte): Der Artikel stellt eine ausgewogene Darstellung des Vorfalls dar und konzentriert sich auf die rechtlichen Auswirkungen und die Haltung sowohl des Bürgerbeauftragten als auch der Immobilienagentur.



