Das Oberlandesgericht Bamberg hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter wie Telefónica Deutschland keine Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nutzen dürfen, die ihnen das Recht einseitig und vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Anbieter abgemahnt, da die Klausel im Rahmen von 'Unlimited'-Tarifen den Verbrauchern unangemessen benachteiligte. Das Gericht gab der Klägerin vollumfänglich Recht und unterstrich, dass Kunden allein entscheiden dürfen, ob sie ihren Vertrag behalten oder wechseln wollen. Telefónica argumentierte, dass Kunden von einer vorzeitigen Kündigung profitieren könnten, doch dieses Argument wurde abgelehnt. Zudem verwies das Gericht auf die Unschärfe des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC), wodurch deutsche Rechtsprechung weiterhin gültig bleibt.
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