Eine Frau aus Indien hat ein Jobangebot abgelehnt, bei dem sie während der Fernarbeit ständig überwacht und alle zehn Minuten überwacht werden musste. Der Vorfall löste eine Debatte über die Privatsphäre der Mitarbeiter und das Ausmaß der Aufsicht des Arbeitgebers bei flexiblen Arbeitsvereinbarungen aus. Die Kandidatin, bekannt als Gurleen, teilte ihre Erfahrung nach einem kürzlichen Vorstellungsgespräch in den sozialen Medien mit. Sie beschrieb die Bedingungen als inakzeptabel. Während der Diskussion wurde ihr die Anforderung vorgelegt, dass sie während ihrer Arbeitszeit auf einer Webkamera sichtbar bleiben muss, während ihr Computerbildschirm alle zehn Minuten aufgenommen wird.
Sie ist der Ansicht, dass Unternehmen Möglichkeiten benötigen, die Produktivität in entfernten Umgebungen zu messen, aber das Ausmaß der Überwachung sei aufdringlich und unvernünftig. "Eine solche begrenzte Kultur und ein solches Mikromanagement werden mir niemals erlauben, zu wachsen", schrieb Gurleen. "Diese Art der Überwachung ist sogar strenger als in einem Büro". "Das Problem hat Fragen über die Rechtmäßigkeit solcher Praktiken in Slowenien aufgeworfen, wo die Fernarbeit im Vergleich zu anderen europäischen Ländern immer noch weniger verbreitet ist.
Laut Daten des Statistischen Amtes der Republik Slowenien, die im Oktober 2025 veröffentlicht wurden, ist die Fernarbeit bei Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren um zwei Prozentpunkte niedriger als der europäische Durchschnitt. 9%. Die Fernarbeit bietet heute vielen Mitarbeitern Flexibilität, Komfort und weniger Stress im Vergleich zu traditionellen Büroumgebungen.
Viele stellten sich die Frage, ob solche Maßnahmen unethisch seien, insbesondere wenn sie die persönliche Autonomie und Privatsphäre untergraben. Um diese Bedenken zu lösen, wurden Anfragen an den Informationsbeauftragten gestellt, der Leitlinien für Datenschutzgesetze liefert. Dr. Jelena Virant Burnik, der Informationsbeauftragte, erklärte, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, wie Videoüberwachung und Bildschirmaufnahme, immer eine rechtliche Grundlage gemäß der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) haben muss. Insbesondere verlangt Artikel 6 der DSGVO, dass personenbezogene Daten rechtmäßig, fair und transparent verarbeitet werden.
Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen heißt es in den Artikeln 46 und 48 des Arbeitsbeziehungsgesetzes (ZDR-1), dass Arbeitgeber Mitarbeiterdaten nur erfassen und verarbeiten dürfen, wenn dies für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Arbeitgeber müssen die Würde und die Privatsphäre ihrer Mitarbeiter achten und schützen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat betont, dass die Mitarbeiter eine berechtigte Erwartung an Privatsphäre bei der Arbeit haben. Dies beinhaltet die Festlegung von Regeln darüber, was, wann und in welchem Umfang Überwachung erfolgen kann, und die vorherige Unterrichtung der Mitarbeiter über diese Regeln.
In Bezug auf die spezifische Frage, ob ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangen kann, eine Webcam jederzeit aktiv zu halten, stellte der Informationsbeauftragte klar, dass die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Eine solche Überwachung ist nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz von Menschenleben, Eigentum oder vertraulichen Geschäftsinformationen erforderlich ist und wenn weniger invasive Mittel den beabsichtigten Zweck nicht erreichen können.
Das Gleichgewicht zwischen Produktivität und Privatsphäre ist nach wie vor eine zentrale Herausforderung in modernen Remote-Arbeitsumgebungen.
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